Vereinssatzung
Vereinssatzung
Satzung
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit
§ 2 Zweck
§ 3 Mittel zum Zweck
§ 4 Aufbau
§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Bindungswirkung
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8 Allgemeines
§ 9 Anmeldung, Widerspruch
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 11 Ausschluß von der Mitgliedschaft
§ 12 Beitrag
§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 16 Erlöschen durch Tod
§ 17 Erlöschen durch Austritt
§ 18 Erlöschen durch Streichung
§ 19 Erlöschen durch Ausschluß
III. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 20 Allgemeines
§ 21 Einberufung
§ 22 Anträge
§ 23 Leitung, Durchführung
§ 24 Besondere Zuständigkeit
§ 25 Abstimmung
§ 26 Versammlungsprotokoll
§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung
IV. Abschnitt: Der Vorstand
§ 28 Gesetzlicher, gleichzeitig engerer Vorstand, Vertretungsbefugnis
§ 29 Aufgaben des gesetzlichen Vorstandes
§ 30 Vorläufige Anordnung und Maßnahmen
§ 31 Der erweiterte Vorstand
V. Abschnitt: Wahlen
§ 32 Allgemeines
§ 33 Wahl des Vorstandes
§ 34 Wahl der Mitglieder der Zuchtleitung
§ 35 Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen
§ 36 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
§ 37 Wahl der Kassenprüfer
§ 38 Wahl per Handzeichen
VI. Abschnitt: Landesgruppen
§ 39 Besonderheiten für die Bildung von Landesgruppen
VII. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 40 Vereinsstrafen
VIII. Abschnitt: Schiedsgericht
§ 41 Schiedsgericht
§ 42 Unabhängigkeit, Vollstreckung
§ 43 Berufung
§ 44 Bekanntmachung, Veröffentlichung
IX. Abschnitt: Clubvermögen
§ 45 Verwaltung
§ 46 Kassenprüfung
X. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 47 Auflösung
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1
Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen "Kaukasischer Schäferhunde-Club e.V." in Abkürzung "KSHC". Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Potsdam-Land unter der Nr. 12 VR 154 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Die Geschäftsstelle ist in Wilhelmshorst, An der Trift 19.
§ 2
Zweck
1. Der KSHC versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung. Zweck ist die Reinzucht der Rasse Kaukasische Schäferhunde nach dem bei der FCI hinterlegten Standard Nr. 328. Demgemäß fördert der Club alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zweckes dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seines formvollendeten Erscheinungsbildes.
2. Der KSHC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke der §§ 51 ff. AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderungen der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der KSHC ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des KSHC dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Zu gemeinsamen Maßnahmen der Mitglieder des Clubs können finanzielle Mittel eingesetzt werden. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Clubs fremd sind, begünstigt werden. Alle Inhaber von Clubämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
Mittel zum Zweck
Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszweckes dienen insbesondere:
1. Festsetzung der Zuchtordnung.
2. Festsetzung der Richtlinien für das Herausbilden und Ernennen der Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf Zuchtschauen.
3. Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches sowie Einrichtung eines Zuchtbuchamtes.
4. Herausgabe des "Kaukasen-Kurier", vierteljährlich.
5. Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert geschulte Zuchtwarte sowie Festlegung einer Zuchtwartordnung.
6. Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.
7. Einrichten einer Geschäftsstelle.
8. Veranstaltung von mindestens einer Zuchtschau jährlich sowie die Wahrnehmung von ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluß von Sonderschauen.
9. Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.
10. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.
11. Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewußten Umgang mit Hunden.
12. Förderung des allgemeinen Interesses am Kaukasischen Schäferhund.
§ 4
Aufbau
1. Der KSHC umfaßt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Bei Notwendigkeit kann der Club sich in Landesgruppen gliedern.
§ 5
Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand, und zwar:
2.1. der gesetzliche und gleichzeitig der engere Vorstand
2.2. der erweiterte Vorstand.
§ 7
Bindungswirkung
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, soweit sie nicht im Widerspruch mit der Satzung und den geltenden Ordnungen stehen.
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 8
Allgemeines
1. Mitglied des Clubs kann jede geschäftsfähige Person sein. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des KSHC zu fördern, die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang der Verbandsrechte anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen gegen den § 19 mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und über das durchführende Verfahren regelt die Zuchtordnung.
§ 9
Anmeldung, Widerspruch
1. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt bei der Geschäftsstelle des Clubs. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der engere Vorstand.
2. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches in der Vereinszeitung kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der engere Vorstand endgültig. Diese Entscheidung sowie die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung.
§ 10
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitgliedes.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung der Mitgliedskarte. Die Mitgliedskarte wird ausgehändigt, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den KSHC geleistet hat.
§ 11
Ausschluß von der Mitgliedschaft
1. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos: Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
2. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.
3. Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, daß sie entweder bereits vor ihrem Eintritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.
4. Personen, die aus einem Mitgliedsverein eines kynologischen Verbandes ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht widerspricht. § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Beschließt der Vorstand die Aufnahme des von einem anderen kynologischen Verbandes ausgeschlossenen Antragstellers, hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu unterrichten. Sätze 1-4 dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall, daß das Ausschlußverfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen ist. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 5 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Club erschlichen haben.
§ 12
Beitrag
1. Die Höhe des Eintritts- und Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1.Januar eines jeden Geschäftsjahres.
Er ist zu zahlen:
o Jährlich bis 15.03.
o bei finanziellen Problemen (z.B. Arbeitslosigkeit) kann auf Antrag an den Vorstand eine vierteljährliche oder halbjährliche Zahlung des Beitrages gestattet werden, jeweils bis zum 15. des laufenden Quartalsendes.
o Mitglieder, die bis zum 15.März des Jahres ihren Beitrag nicht (auch nicht anteilig) bezahlt haben und unentschuldigt der Mitgliederversammlung fern bleiben, gelten als Nichtmitglieder und werden bei künftigen Anfragen oder Leistungen auch als Nichtmitglieder behandelt. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die einen Antrag auf ruhende Mitgliedschaft eingereicht haben.
3. Von den Beiträgen erhalten die Landesgruppen (wenn sie arbeitsfähig werden) einen der Höhe nach von der Mitgliederversammlung festgesetzten Anteil.
§ 13
Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
1. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
2. Einen ermäßigten Beitrag lt. Gebührenordnung zahlen Familienmitglieder sowie Jugendliche unter 25 Jahren, die noch nicht finanziell selbständig sind.
3. Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.Juni eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Preis. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Clubs bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 14
Ruhen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht auf Antrag, bzw. wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der im § 12 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen durch den Club.
2. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
3. Die auf Antrag gestellte ruhende Mitgliedschaft wird auf zwei Jahre begrenzt. Danach lebt die Mitgliedschaft auf Antrag auf oder es erfolgt die Streichung.
§ 15
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.
2. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
3. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt gleichzeitig zum Erlöschen der Eintragungen des Zuchtbuches sowie des national geschützten Zwingernamens.
§ 16
Erlöschen durch Tod
Beim Tod eines Mitgliedes werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 17
Erlöschen durch Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig (30.09.) und an die Geschäftsstelle des Clubs zu richten.
§ 18
Erlöschen durch Streichung
1. Außer im Fall des § 11 Abs. 3 und 4 erfolgt die Streichung eines Mitgliedes nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Clubs nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Clubs fällig geworden sind, getilgt hat.
2. Im Falle des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluß des Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung durch den Vorstand.
3. Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlußfassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der Anspruch des Clubs auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.
§ 19
Erlöschen durch Ausschluß
1. Der Ausschluß kann erfolgen:
1. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung der Ordnungen des Vereins.
2. Bei schuldhafter Schädigung des Interesses sowie des Ansehens des Vereins.
2. Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonstwie unterstützt.
3. Ferner kann der Ausschluß erfolgen:
1. Bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Clubs.
2. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichter-Ordnung und gegen Zuchtschaubestimmungen, hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen.
3. Bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten; hierzu gehören u.a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter, erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigungen eines Mitgliedes, beharrliche Störung des Vereinslebens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe.
4. Bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden.
5. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Tieren im Freien.
4. Der Ausschluß hat zu erfolgen:
Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.
III. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 20
Allgemeines
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des KSHC.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedsrechte nicht nach § 14 ruhen und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 21
Einberufung
Mindestend 1 mal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder spätestens 1 Monat vor Versammlungsbeginn oder durch Einhalten der vorgesehenen Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitung. Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.
§ 22
Anträge
1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung spätestens 1 Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderung der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie Änderungen der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn durch den Vorstand eingegangene Vorschläge bearbeitet wurden und der Mitgliederversammlung in abstimmungsreifer Form vorliegen.
§ 23
Leitung, Durchführung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden oder von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter. Bei Wahlen muß die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.
3. Der Ablauf der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.
§ 24
Besondere Zuständigkeit
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen
2. Entgegennahme der Rechnungslegung
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Billigung/Mißbilligung des Haushaltsvorschlages
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl des engeren Vorstandes
7. Wahl des Kassenprüfers und seines Stellvertreters
8. Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen und seines Stellvertreters, des Hauptzuchtwarts und der Zuchtleitung
9. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
10. Satzungsänderungen und Änderungen von Ordnungen
11. Beschlußfassung über gestellte Anträge
12. Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer umfassenden Gebühren- und Spesenordnung
13. Verleihung von Auszeichnungen
14. Ernennung von Ehrenmitgliedern
15. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.
§ 25
Abstimmung
1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung der Zucht- und Zuchtrichter-Ordnung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
§ 26
Versammlungsprotokoll
1. Der Schriftführer des Clubs führt das Protokoll, in Abwesenheit bestellt die Mitgliederversammlung den Protokollführer.
2. Der Versammlungsablauf, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Protokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Den Mitgliedern ist das Protokoll bekanntzugeben. Jeder von ihnen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einwände erheben. Einwände und deren Begründung bedürfen der Schriftform. Der Versammlungsleiter nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer ggf. sachliche Richtigstellung vor.
4. Das Versammlungsprotokoll und die ggf. sachliche Richtigstellung ist in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.
§ 27
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Clubs erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 20-26 entsprechend.
IV. Abschnitt: Der Vorstand
§ 28
Gesetzlicher, gleichzeitig engerer Vorstand, Vertretungsbefugnis
1. Der Vorstand besteht aus:
o dem ersten Vorsitzenden (Vorsitzender)
o dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertretender Vorsitzender)
o dem Schriftführer
o dem Schatzmeister
2. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsbefugt.
3. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Schriftführer nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden, der Schatzmeister nur bei Verhinderung aller übrigen Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes handeln.
4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von dem nach § 28 Abs. 3 zuständigen Vertreter schriftlich, fernmündlich oder telefonisch einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
5. Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlußfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
6. Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Abs. 4) abgestimmt wird.
7. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
§ 29
Aufgaben des gesetzlichen, gleichzeitig engeren Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs, er ist für alle Angelegenheiten verantwortlich, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Cluborgan zugeordnet sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
5. Beschlußfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
6. Information an die Landesgruppen (bei Bestehen) und Pflege der Verbindung mit ihnen
7. die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen
8. die Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtern und Zuchtwarten
9. die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Schiedsgerichts
10. die Verleihung von Auszeichnungen
11. Bestellung des Zuchtbuchführers
12. Bestellung eines Leiters der Geschäftsstelle
13. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre
14. Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als Zuchtrichter.
§ 30
Vorläufige Anordnung und Maßnahmen
1. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnung und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung unterliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnungen nach vorheriger Anordnung der zuständigen Kommission und deren Zustimmung.
2. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
3. Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der vorgenannten Ordnungen sind den Mitgliedern in der Vereinszeitung oder Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 31
Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
o dem engeren Vorstand
o dem Hauptzuchtwart
o dem Verantwortlichen für Tierschutz und Tierhygiene
o dem Referenten für das Zuchtschauwesen
o dem Presseverantwortlichen
o bei Bedarf den Vorsitzenden der Landesgruppen
2. Nach Bedarf ist der erweiterte Vorstand zu ergänzen durch die Sprecher von Ausschüssen, dem Leiter der Zuchtbuchstelle und dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des engeren Vorstandes.
3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nehmen bei Notwendigkeit an den Vorstandssitzungen des engeren Vorstandes teil. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden.
V. Abschnitt: Wahlen
§ 32
Allgemeines
1. Amtsträger des Clubs werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglied des KSHC sein.
2. Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine Neuwahl für die noch anstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen, soweit nicht § 33 Abs. 1 entgegensteht.
§ 33
Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Wahl des Vorstandes dessen Amt von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch übernommen.
2. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuß, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuß wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 34
Wahl der Mitglieder der Zuchtleitung
1. Die Mitglieder der Zuchtleitung werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Die Zuchtleitung besteht aus dem Hauptzuchtwart, dem Leiter der Zuchtbuchstelle und einem Mitglied.
§ 35
Wahl des Referenten für das Zuchtschauwesen
Der Referent für das Zuchtschauwesen sowie sein Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 36
Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben
1. Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand gewählt.
2. Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern.
3. Ein Ausschuß gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgaben als aufgelöst.
§ 37
Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von drei Jahren werden der Kassenprüfer und sein Stellvertreter gewählt.
§ 38
Wahl per Handzeichen
Mit Ausnahme der Wahl des engeren Vorstandes können die übrigen Amtsträger per Handzeichen gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
VI. Abschnitt: Landesgruppen
§ 39
Besonderheiten für die Bildung von Landesgruppen
Mitglieder der einzelnen Bundesländer können sich zu Landesgruppen zusammenschließen. Voraussetzungen sind:
1. Mindeststärke von 10 Mitgliedern (einschließlich Fam.-Mitglieder)
2. Vorhandensein eines Zuchtwartes
3. Vorstand der Landesgruppe, bestehend aus Vorsitzendem, Stellvertreter und Schatzmeister.
Landesgruppen sind unselbstständig, sie beschränken sich auf:
* die Zuchtbetreuung ihrer Züchter im Territorium,
* die Ausrichtung von Spezialzuchtschauen im Landesgruppenbereich
* Zusammenkünfte der Mitglieder in den Landesgruppen
Die Finanzierung der Landesgruppen erfolgt aus Rücklagen des Clubs sowie aus anteiligen Einnahmen bei der Ausrichtung von Spezialzuchtschauen und Zuchtveranstaltungen.
Die Wahl der Amtsträger erfolgt für 3 Jahre. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Die Wahl wird geführt und beaufsichtigt durch einen Wahlausschuss.
VII. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 40
Vereinsstrafen
1. Vereinsstrafen gegen § 19 sind:
1. Ausschluß
2. Geldstrafe von 50,- bis 500,-€
3. Verweis
4. Verwarnung
5. Amtsenthebung
Auf Amtsenthebung kann neben einer Vereinsstrafe nach Ziffer 1.-4. erkannt werden.
2. Mit der Einrichtung eines unabhängigen Schiedsgerichts ist für die Entscheidung über die Verhängung von Vereinsstrafen das Schiedsgericht des KSHC zuständig. In diesem Fall richtet sich das Schiedsverfahren nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Schiedsgerichtsordnung.
VIII. Abschnitt: Schiedsgericht
§ 41
Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht des KSHC wird bei Notwendigkeit (nach § 36) gebildet.
2. Es besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
3. Das Schiedsgericht ist unabhängig, die Mitglieder dürfen keine Mandatsträger des KSHC sein.
4. Das Schiedsgericht ist für alle Entscheidungen bei Streitfällen im KSHC zuständig. Bei der Verhängung eines Tätigkeitsverbotes als Zuchtrichter bzw. eines Zuchtverbotes und/oder Zuchtbuchsperre gilt jedoch folgendes:
Zuständig für die Verhängung ist der Clubvorstand. Gegen diese Entscheidung steht dem Zuchtrichter bzw. dem Züchter Einspruch an das Schiedsgericht binnen vier Wochen nach Zustellung der belasteten Entscheidung zu. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes über diesen Einspruch ist unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
5. Im übrigen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts mit der Berufung anfechtbar. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kann gewählt werden. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte hat keine aufschiebende Wirkung.
6. Für die Anrufung des Schiedsgerichts ist die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 50,-€ erforderlich, dies gilt allerdings nicht, wenn der Vorstand des Clubs das Schiedsgericht des Clubs anruft.
7. Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit, jedoch Ersatz der Aufwendungen für ihre notwendigen Auslagen gemäß der durch den Vorstand festgelegten Spesensätze. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Auslagen der Zeugen und Sachverständigen und anderer vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts herangezogener Personen.
§ 42
Unabhängigkeit / Vollstreckung
1. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Sie sind in Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) an die gestellten Anträge nicht gebunden.
2. Rechtskräftige / unanfechtbare Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vom Vorstand zu vollstrecken.
§ 43
Berufung
Soweit nach dieser Satzung gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts Berufung möglich ist, ist die Berufung innerhalb der festgelegten Frist nach Entscheidung einzulegen und der entsprechende Kostenvorschuss fristgerecht einzuzahlen.
§ 44
Bekanntmachung, Veröffentlichung
Rechtskräftige / unanfechtbare Entscheidungen des Schiedsgerichts sind nach Maßgabe des Vorsitzenden des Schiedsgerichts in der Vereinszeitung bekannt zu machen bzw. zu veröffentlichen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte steht der Bekanntmachung und Veröffentlichung nicht entgegen.
IX. Abschnitt: Clubvermögen
§ 45
Verwaltung
1. Das Clubvermögen wird vom Schatzmeister verwaltet.
2. Die Bestimmung über die Verwendung des Clubvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Clubvermögens verpflichtet.
3. Der Schatzmeister ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Schatzmeister bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.
§ 46
Kassenprüfung
1. Die Kassenführung des Clubs ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch den Kassenprüfer und seinen Stellvertreter zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Kassenprüfer und seinem Stellvertreter zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Zusammen mit dem -sachlich richtigen- Versammlungsprotokoll (§ 26) ist dieses Protokoll der Kassenprüfer in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.
X. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 47
Auflösung
1. Wird die Auflösung des Clubs beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu erledigen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Clubvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation - die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt - zufließen.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 3. April 2004 einstimmig beschlossen.
Irrtum, Fehler und zwischenzeitliche Änderungen vorbehalten
